X Biete Haubencase für Marshall JCM 800/900 ,auch passend für Dsl 2000, Tsl100
Ausführung ECO Basic:
7mm Birkenmultplex, verzinkte Stahlkugelecken, 2 aufgesetzte Butterflyverschlüsse, 2 aufgesetzte Klappgriffe , innen voll ausgepolstert, Gummifüße ,30x30mm Kantenschutz, Hybridschließproifl.
Wir Können Ihnen solch ein Case für jeden anderen Amp fertigen.
Bei schnellen Fragen einfach anrufen unter 03461 547899 oder 0160 610 96 93oder Mail an info@grosse-cases.de
Bitte beachten Sie, dass Ihr Case nach Bestellung gefertigt wird, und es deshalb u.u. etwas länger bis zur Lieferung dauert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma GROSSE-CASES
§ 1 Geltungsbereich
Für Rechtsgeschäfte
zwischen Firma GROSSE-CASES und dem Auftraggeber gelten
ausschließlich die im Folgenden aufgezeigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung
gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und
schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Die nachfolgenden
Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß
auch für Leistungen.
§ 2 Vertragsabschluß und Rücktritt
Der
Vertrag gilt als geschlossen, wenn Firma GROSSE-CASES nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat
und dieser nicht binnen 2 Tagen vom Auftraggeber nachweislich,
schriftlich widersprochen wird.
Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung durch Firma GROSSE-CASES.
Bei
einer Auftrags-Stornierung von Seiten des Auftraggebers behält
sich Firma GROSSE-CASES vor, die Firma GROSSE-CASES dadurch
entstandenen Kosten zu berechnen.
§ 3 Unterlagen
Die in Katalogen, Prospekten,
Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen
Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis,
Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder
der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist.
Von Firma GROSSE-CASES erstellte Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche
auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von
Firma GROSSE-CASES. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
§ 4 Lieferung / Verpackung
Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt die Ware ab Werk (EXW) verkauft. Im Übrigen
gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung. Die vom Auftraggeber verlangten Lieferfristen werden nicht
automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche
für verzögerte Lieferung sind ohne ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen.
Mangels abweichender
Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der
Auftragsbestätigung. Firma GROSSE-CASES ist berechtigt, Teil-
und Vorlieferungen durchzuführen. Verzögert sich die
Lieferung durch einen auf Seiten von Firma GROSSE-CASES eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne von Höherer Gewalt
darstellt (Betriebsstörung, Ein- und Ausfuhrverbote,
Verkehrsstörungen, Streiks, Mangel an Rohmaterial usw.) bei
Firma GROSSE-CASES selbst oder bei deren Lieferanten hervorgerufen,
entbindet Firma GROSSE-CASES von der Lieferungsverpflichtung. Hat
Firma GROSSE-CASES einen Lieferverzug verschuldet, so kann der
Auftraggeber entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß
bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung
nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von Firma GROSSE-CASES
verschuldet, so kann Firma GROSSE-CASES entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Firma
GROSSE-CASES die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers vornehmen. Firma GROSSE-CASES hat außerdem einen
Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen,
die Firma GROSSE-CASES für die Durchführung des Vertrages
machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten
sind.
Andere als die unter §4 genannten Ansprüche
des Auftraggebers gegen Firma GROSSE-CASES auf Grund dessen Verzuges
sind ausgeschlossen.
§5 Preise und Angebote
Angebote und Preise sind
freibleibend. Kleine Abweichungen und technische Änderungen
gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.
Nur von Firma GROSSE-CASES bestätigte Preise sind maßgebend.
Dies gilt insbesondere auch für in Bestellungen vorgeschriebene
Preise.
Sonderangebote gelten nur für den angegebenen
Zeitraum und solange die Angebotsartikel vorrätig sind.
Angaben
über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit der Liefertermin
nicht verbindlich zugesagt wurde. Ins Ausland liefern wir auf
Absprache.
§ 6 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
Die Zahlungen
sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Es
bestehen folgende Möglichkeiten zur Zahlung:
1.
Vorkasse
2. Bankeinzug/Lastschrift
3. Nachnahme
4.
Paypal
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist
der gesamte offene Kaufbetrag in jedem Fall durch eine der unter §6
aufgezeigten Zahlungsarten zu begleichen.
Bei
Auslands-Lieferungen gilt nur die Zahlungsart per Vorkasse.
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Firma
GROSSE-CASES nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung im Verzug, so kann Firma GROSSE-CASES ab Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29.
Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen
Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der
Auftraggeber hat jedenfalls Firma GROSSE-CASES als weiteren
Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu
ersetzen. Der Auftraggeber hat über Aufforderung von Firma
GROSSE-CASES bereits gelieferte Waren an Firma GROSSE-CASES
zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene
Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten
Aufwendungen zu erstatten, die Firma GROSSE-CASES für die
Durchführung des Vertrages machen musste.
Zahlungspflichten,
insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro
vereinbart. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage
des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Bei
Fremdwährungsabschlüssen behält sich Firma
GROSSE-CASES vor Wechselkursschwankungen > 2% an den Auftraggeber
weiterzureichen. Sollte vom Auftraggeber ein Storno ausgesprochen
werden, ist Firma GROSSE-CASES berechtigt, als Ersatz die bis zum
Stornotermin angelaufenen nachweislichen Kosten (z.B. Material,
Arbeitsstunden usw.) zu verrechnen. Darüber hinausgehende
Ansprüche, behält sich Firma GROSSE-CASES vor.
Termine
oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht
eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der
Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im
beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen
Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers
behält sich Firma GROSSE-CASES das Eigentumsrecht am
Kaufgegenstand vor.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Firma GROSSE-CASES
ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
jeden, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, zu
beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion ? sofern von Firma
GROSSE-CASES konstruiert, des Materials oder der Ausführung
beruht. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel,
die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges.
Der Auftraggeber kann sich auf diesen
Artikel nur berufen, wenn er Firma GROSSE-CASES unverzüglich
schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt.
Die
gelieferte Ware ist unmittelbar nach Eingang ggf. auszupacken und auf
Vollständigkeit und Ausführung hin zu prüfen.
Beschädigungen, die auf einen mangelhaften Transport schließen
lassen, sind bei Empfang sofort vom Fahrer/Anlieferer bestätigen
zu lassen. Eine Reklamation ohne Bestätigung des
Transportunternehmens wird nicht anerkannt.
Beanstandungen
sind Firma GROSSE-CASES innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang
schriftlich mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung steht es
Firma GROSSE-CASES frei, entweder Gutschrift zu erteilen oder gegen
Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die
Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von
Schäden, die nicht unmittelbar an den gelieferten Waren selbst
entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Die Vermutungsregel wird
ausgeschlossen. Die auf diese Weise unterrichtete Firma GROSSE-CASES
muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von
Firma GROSSE-CASES zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) sich
die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
zurücksenden lassen;
b) die mangelhaften Teile ersetzen;
c)
die mangelhafte Ware ersetzen.
Lässt sich Firma
GROSSE-CASES die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung
oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber,
falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des
Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten
Waren oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nichts anderes
vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von Firma GROSSE-CASES.
Für
die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen
Mängelbehebung hat Firma GROSSE-CASES nur dann aufzukommen, wenn
er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
Die
Gewährleistungspflicht von Firma GROSSE-CASES gilt nur für
die Mängel, die bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt
insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
1.
schlechten oder ohne schriftliche Zustimmung der Firma GROSSE-CASES
ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere
Person als Firma GROSSE-CASES oder dessen Beauftragten.
2.
normaler Abnutzung.
Wird eine Ware von Firma GROSSE-CASES auf
Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des
Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Firma
GROSSE-CASES nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern
darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des
Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen
Firma GROSSE-CASES bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten
schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von
Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten
alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren
übernimmt Firma GROSSE-CASES keine Gewähr.
Ab Beginn
der Gewährleistungsfrist übernimmt Firma GROSSE-CASES keine
weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
Es
gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Firma GROSSE-CASES dem
Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten hat für
Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die
nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für
Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des
Einzelfalles ergibt, dass Firma GROSSE-CASES grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus
Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen ?
sollte der Mangel durch Firma GROSSE-CASES nicht ausdrücklich
anerkannt werden ? innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich
geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die
Ansprüche.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in
diesen Bedingungen ist die Haftung von GROSSE gegenüber dem
Auftraggeber für entgangenen Gewinn,
Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen
wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
§ 9 Versand
Der Versand erfolgt, sofern in den
Angebotsunterlagen nichts Gegenteiliges geregelt ist, auf alleinige
Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für
den Versand wird dieser nach bestem Ermessen aber ohne
Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt.
Vom
Auftraggeber gewünschte Sonderversendungsformen werden mit
ortsüblichem Zuschlag berechnet.
§ 10 Rückgaberecht
Wir garantieren für nicht
benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen
(Fernabsatzgesetz). Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das
fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung
wird von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert
wurde.
Das Rückgaberecht ist nicht gültig für
preisreduzierte Ware und Ware aus Sonderverkaufsaktionen.
Vom
Rückgaberecht ausgeschlossen sind nach Kundenspezifikation
angefertigte Waren (wie Spezialanfertigungen nach Maßvorgaben
oder Skizzen des Auftraggebers).
§ 11 Salvatoresche Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht,
Erfüllungsort
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen
und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam, ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit,
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame,
ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung im Rahmen des
Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende und nicht ungültige, unwirksame oder
undurchsetzbare Regelung zu ersetzen.
Gerichtsstand für
alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz von Firma GROSSE-CASES
örtlich zuständige deutsche Gericht. Firma GROSSE-CASES
kann jedoch auch das für den Auftraggeber zuständige
Gericht anrufen.
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4.
1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch.
Für
Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Firma
GROSSE-CASES.